Nach Serbien, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Deutschland und Belgien ist die Schweiz damit Vertragspartei des am 27. September 2012 angenommenen Übereinkommens geworden, das am 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist.
Wie bei den meisten Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, enthält die Urkunde der Schweiz eine Erklärung und Vorbehalte. Nähere Informationen hierzu werden in den
kommenden Wochen auf der Website der ZKR veröffentlicht. Das CLNI 2012 tritt am 1. August 2024 für die Schweiz in Kraft (siehe Artikel 17 Absatz 2 des CLNI 2012).
Die Hinterlegung der Urkunde erfolgte am 23. April 2024 im Palais du Rhin in Straßburg durch Herrn Botschafter Claude Wild, Ständiger Vertreter der Schweiz beim Europarat. Bei derselben Zeremonie hinterlegte die Schweiz auch ihre Ratifikationsurkunde zu Änderungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).
Über das CLNI
Das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) wurde nach dem Vorbild des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung
für Seeforderungen (LLMC) erarbeitet und ermöglicht es Schiffseigentümern sowie Bergern oder Rettern, ihre Haftung durch Errichtung eines Fonds zu beschränken. Die Höhe des Fonds bemisst sich nach den Vorschriften des CLNI. Der im Fonds hinterlegte Betrag stellt die Obergrenze für die vom Eigentümer zu fordernde Entschädigung für Schäden aus einem Schifffahrtsunfall dar (sofern die betreffenden Schäden nicht durch persönliches
Verschulden des Eigentümers entstanden sind). Der hinterlegte Betrag ist hoch angesetzt und beschränkt die vom Eigentümer zu leistende Entschädigung nur bei sehr großen Schäden.
Dieser Mechanismus erlaubt zudem eine bessere Einschätzung des Haftungsumfangs und hilft dem Versicherungsmarkt, der Binnenschifffahrt bedarfs- und risikogerechte Produkte
anzubieten, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten.
Das ursprüngliche CLNI wurde 1988 verabschiedet und trat 1997 in Kraft. Es wurde damals nur für die Rhein- und Moseluferstaaten konzipiert, die über ähnliche Rechtstraditionen verfügen. Im Jahr 2007 beschlossen die Unterzeichnerstaaten des CLNI, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es für andere Staaten zugänglich zu machen und die vor zwanzig Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren.
Das CLNI 2012 dehnt den geografischen Anwendungsbereich des Übereinkommens über Rhein und Mosel hinaus aus und legt höhere Haftungshöchstbeträge fest, um insbesondere den Schutz von Reisenden in der Personalschifffahrt zu stärken. Ziel des Übereinkommens ist es, mehr Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr zu schaffen und zu gewährleisten, dass Geschädigte ausreichenden Ersatz erhalten.