Die Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV) ist am 24.4. veröffentlicht worden und tritt morgen in Kraft. Die Rechtsverordnung sieht Regeln für das Befahren der Bundeswasserstraßen vor, die in den Nationalparken der Nordsee liegen, und aktualisiert die Regelungen der seit 1992 bestehenden Verordnung.
Daniela Kluckert, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Digitales und Verkehr:
Mit der Verordnung haben wir gemeinsam mit den Küstenländern und Interessensverbänden die Regeln zur Nutzung der Bundeswasserstraßen im Wattenmeer an die Anforderungen unserer Zeit angepasst. Dieser Prozess war nicht immer einfach. Mehr als drei Jahre intensivster Austausch liegen hinter uns. Umso überzeugter bin ich, dass das entstandene Regelwerk sowohl die Belange des Naturschutzes als auch die verkehrlichen Nutzungsinteressen bestmöglich miteinander in Einklang bringt.
Das deutsche Wattenmeer ist Teil des staatenübergreifenden UNESCO-Weltnaturerbes und eine einzigartige Naturlandschaft, die unter internationalem, europäischem und nationalem Schutz steht. Die Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben daher insbesondere zum Schutz der Natur in ihrem jeweiligen Teil des Küstenmeeres die Wattenmeer-Nationalparke eingerichtet. Diese Nationalparke liegen notwendigerweise auch zu weiten Teilen in den Bundeswasserstraßen der Nordsee. Dies macht es erforderlich, auf den Wasserstraßenverkehr einzuwirken, um den Schutzzwecken dieser Gebiete gerecht zu werden. Dazu wurde vom Bund bereits 1992 eine Befahrensverordnung erlassen. Mit der neuen Nordsee-Befahrensverordnung wird auf die aktuellen Schutzzwecke der Nationalparke eingegangen und die bisherige Verordnung aufgehoben.
Im Wesentlichen gleicht die neue Nordsee-Befahrensverordnung den Geltungsbereich ihrer Regelungen an denjenigen der Nationalparke an. So sind zur Verkehrsberuhigung weiterhin angepasste Geschwindigkeitsbegrenzungen für unterschiedliche Gebiete vorgesehen. Bestimmte, besonders schützenswerte Bereiche („Besondere Schutzgebiete“) können – wie zuvor auch – nicht während der Schutzzeiten befahren werden. Dies gilt nicht für Fahrwasser und besonders ausgewiesene Routen, die ganzjährig genutzt werden können. Neu ist, dass die sog. 3‑Stunden-Regelung entfällt, wonach die Zone I der jeweiligen Nationalparke drei Stunden nach und vor Tidehochwasser nicht befahren werden darf. In diesen Gebieten ist nur noch das Trockenfallen mit Ausnahme von gesondert ausgewiesenen Stellen untersagt. Neu ist ebenfalls, dass das Kitesurfen oder ähnliche Sportarten in gesondert ausgewiesene Erlaubniszonen verlagert wird.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird seine Seekarten nach und nach anpassen. Bis dahin kann auf die Übersichtskarten der Nordsee-Befahrensverordnung zurückgegriffen werden. In zehn Jahren wird die Nordsee-Befahrensverordnung auf Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluierung erneut geprüft werden, um unter Berücksichtigung des fortschreitenden Kenntnisstandes die Angemessenheit der Regelungen sicherzustellen.
Die Verordnung inklusive der Übersichtskarten finden Sie hier:
Quelle:
Bundesregierug Jeco Denzel
Daniela Kluckert
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