Neue Befah­rens­re­geln für Natio­nal­park Wat­ten­meer veröffentlicht

Kluckert: Naturschutz und Schifffahrt im Wattenmeer in Einklang

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Die Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV) ist am 24.4. ver­öf­fent­licht wor­den und tritt mor­gen in Kraft. Die Rechts­ver­ord­nung sieht Regeln für das Befah­ren der Bun­des­was­ser­stra­ßen vor, die in den Natio­nal­par­ken der Nord­see lie­gen, und aktua­li­siert die Rege­lun­gen der seit 1992 bestehen­den Verordnung.

Danie­la Klu­ckert, Par­la­men­ta­ri­sche Staats­se­kre­tä­rin beim Bun­des­mi­nis­ter für Digi­ta­les und Verkehr:

Mit der Ver­ord­nung haben wir gemein­sam mit den Küs­ten­län­dern und Inter­es­sens­ver­bän­den die Regeln zur Nut­zung der Bun­des­was­ser­stra­ßen im Wat­ten­meer an die Anfor­de­run­gen unse­rer Zeit ange­passt. Die­ser Pro­zess war nicht immer ein­fach. Mehr als drei Jah­re inten­sivs­ter Aus­tausch lie­gen hin­ter uns. Umso über­zeug­ter bin ich, dass das ent­stan­de­ne Regel­werk sowohl die Belan­ge des Natur­schut­zes als auch die ver­kehr­li­chen Nut­zungs­in­ter­es­sen best­mög­lich mit­ein­an­der in Ein­klang bringt.

Das deut­sche Wat­ten­meer ist Teil des staa­ten­über­grei­fen­den UNESCO-Weltnaturerbes und eine ein­zig­ar­ti­ge Natur­land­schaft, die unter inter­na­tio­na­lem, euro­päi­schem und natio­na­lem Schutz steht. Die Han­se­stadt Ham­burg, Nie­der­sach­sen und Schleswig-Holstein haben daher ins­be­son­de­re zum Schutz der Natur in ihrem jewei­li­gen Teil des Küs­ten­mee­res die Wattenmeer-Nationalparke ein­ge­rich­tet. Die­se Natio­nal­par­ke lie­gen not­wen­di­ger­wei­se auch zu wei­ten Tei­len in den Bun­des­was­ser­stra­ßen der Nord­see. Dies macht es erfor­der­lich, auf den Was­ser­stra­ßen­ver­kehr ein­zu­wir­ken, um den Schutz­zwe­cken die­ser Gebie­te gerecht zu wer­den. Dazu wur­de vom Bund bereits 1992 eine Befah­rens­ver­ord­nung erlas­sen. Mit der neu­en Nordsee-Befahrensverordnung wird auf die aktu­el­len Schutz­zwe­cke der Natio­nal­par­ke ein­ge­gan­gen und die bis­he­ri­ge Ver­ord­nung aufgehoben.

Im Wesent­li­chen gleicht die neue Nordsee-Befahrensverordnung den Gel­tungs­be­reich ihrer Rege­lun­gen an den­je­ni­gen der Natio­nal­par­ke an. So sind zur Ver­kehrs­be­ru­hi­gung wei­ter­hin ange­pass­te Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen für unter­schied­li­che Gebie­te vor­ge­se­hen. Bestimm­te, beson­ders schüt­zens­wer­te Berei­che („Beson­de­re Schutz­ge­bie­te“) kön­nen – wie zuvor auch – nicht wäh­rend der Schutz­zei­ten befah­ren wer­den. Dies gilt nicht für Fahr­was­ser und beson­ders aus­ge­wie­se­ne Rou­ten, die ganz­jäh­rig genutzt wer­den kön­nen. Neu ist, dass die sog. 3‑Stunden-Regelung ent­fällt, wonach die Zone I der jewei­li­gen Natio­nal­par­ke drei Stun­den nach und vor Tide­hoch­was­ser nicht befah­ren wer­den darf. In die­sen Gebie­ten ist nur noch das Tro­cken­fal­len mit Aus­nah­me von geson­dert aus­ge­wie­se­nen Stel­len unter­sagt. Neu ist eben­falls, dass das Kitesur­fen oder ähn­li­che Sport­ar­ten in geson­dert aus­ge­wie­se­ne Erlaub­nis­zo­nen ver­la­gert wird.

Das Bun­des­amt für See­schiff­fahrt und Hydro­gra­phie wird sei­ne See­kar­ten nach und nach anpas­sen. Bis dahin kann auf die Über­sichts­kar­ten der Nordsee-Befahrensverordnung zurück­ge­grif­fen wer­den. In zehn Jah­ren wird die Nordsee-Befahrensverordnung auf Grund­la­ge einer wis­sen­schaft­li­chen Eva­lu­ie­rung erneut geprüft wer­den, um unter Berück­sich­ti­gung des fort­schrei­ten­den Kennt­nis­stan­des die Ange­mes­sen­heit der Rege­lun­gen sicherzustellen.

Die Ver­ord­nung inklu­si­ve der Über­sichts­kar­ten fin­den Sie hier:

https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2023/113

Quel­le:

Bun­des­re­gie­rug Jeco Denzel

Danie­la Kluckert 

Kon­takt

Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Ver­kehr
Tele­fon: +49 30 18 300–0

E‑Mail: poststelle@bmdv.bund.de

E‑Mail Pres­se­stel­le: presse@bmdv.bund.de

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