EU-Mitgliedstaaten stim­men der Ver­ord­nung „Fue­lEU Mari­ti­me“ zu

Die EU-Mitgliedstaaten haben heute den Weg freigemacht, um nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe in den Seeverkehr zu bringen. Sie stimmten am heutigen Tag der Verordnung „FuelEU Maritime“ zu. Am 12. Juli hatte auch das EU-Parlament für die im Trilogverfahren erzielte Einigung gestimmt.

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Die neu­en Vor­ga­ben gel­ten für Schif­fe mit einer Brut­to­raum­zahl über 5.000, die in Häfen im Hoheits­ge­biet eines EU-Mitgliedstaats ein­lau­fen, aus ihnen aus­lau­fen oder sich dort auf­hal­ten. Zudem gilt für Container- und Pas­sa­gier­schif­fe eine Land­strom­pflicht ab 2030. Der Ein­satz von syn­the­ti­schen Kraft­stof­fen aus erneu­er­ba­ren Ener­gien wird für die Schiff­fahrt gezielt gefördert.

Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter Dr. Vol­ker Wis­sing:
Nach­dem wir kürz­lich bereits auf UN-Ebene einen Durch­buch für den mari­ti­men Kli­ma­schutz erzie­len konn­ten, for­cie­ren wir mit der „Fue­lEU Maritime“-Initiative nun auf euro­päi­scher Ebe­ne die tat­säch­li­che Trans­for­ma­ti­on hin zum kli­ma­neu­tra­len Schiffs­ver­kehr. Der Ver­ord­nungs­ent­wurf ist tech­no­lo­gie­of­fen und berück­sich­tigt die beson­de­ren Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im See­ver­kehrs­sek­tor. Haupt­ziel ist es, die Nach­fra­ge nach erneu­er­ba­ren und koh­len­stoff­ar­men Kraft­stof­fen und deren kon­se­quen­te Nut­zung zu stei­gern und damit die Treib­haus­gas­emis­sio­nen im See­ver­kehr ent­schei­dend zu ver­rin­gern. Die Initia­ti­ve dürf­te so eine grund­le­gen­de Rol­le bei der Umset­zung des euro­päi­schen Kli­ma­ge­set­zes für die Schiff­fahrt spielen.

Bun­des­um­welt­mi­nis­te­rin Stef­fi Lem­ke:
Heu­te hat die EU ent­schei­den­de Wei­chen für mehr Kli­ma­schutz und den Ein­satz von erneu­er­ba­ren Kraft­stof­fen im See­ver­kehr gestellt. Auch künf­tig wer­den Ree­de­rei­en auf Kraft­stof­fe ange­wie­sen sein, denn elek­tri­sche Antrie­be sind für den Lang­stre­cken­ver­kehr bis­her kei­ne Opti­on. Im See­ver­kehr sind E‑Fuels aus erneu­er­ba­ren Ener­gien daher eine sinn­vol­le kli­ma­freund­li­che Alter­na­ti­ve. Mit den neu­en Vor­ga­ben gibt die EU den Her­stel­lern und Ree­de­rei­en die nöti­ge Pla­nungs­si­cher­heit, treibt die Ent­wick­lung moder­ner Tech­no­lo­gien vor­an und macht erneu­er­ba­re Kraft­stof­fe für den See­ver­kehr markt­reif. Aber es gibt auch Schat­ten: Dass Kraft­stof­fe aus fos­si­len Quel­len und aus Atom­ener­gie auch als Erfül­lungs­op­ti­on zuge­las­sen sind, ist bedau­er­lich. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Umwelt, Natur­schutz, nuklea­re Sicher­heit und Ver­brau­cher­schutz (BMUV) wird sich wei­ter­hin dafür ein­set­zen, dass vor­wie­gend syn­the­ti­sche Kraft­stof­fe aus erneu­er­ba­ren Ener­gien ein­ge­setzt wer­den, um den See­ver­kehr kli­ma­neu­tral zu machen.

Die Fue­lEU Mari­ti­me legt EU-weit ein­heit­li­che Regeln für die Begren­zung der Treib­haus­gas­in­ten­si­tät der an Bord eines Schif­fes ver­wen­de­ten Ener­gie fest, und damit vor allem der Kraft­stof­fe. Die Ver­ord­nung aus dem Fit-for-55-Paket sieht vor, dass die Schiff­fahrt in der EU ihre Emis­sio­nen ab 2025 um 2 Pro­zent, ab 2030 um 6 Pro­zent, ab 2035 um 14,5 Pro­zent, ab 2040 um 31 Pro­zent, ab 2045 um 62 Pro­zent und ab 2050 um 80 Pro­zent redu­zie­ren muss. Die Reduk­ti­ons­zie­le der Treib­haus­gas­in­ten­si­tät wer­den gegen­über der durch­schnitt­li­chen Treib­haus­gas­in­ten­si­tät der an Bord von Schif­fen ver­brauch­ten Ener­gie aus dem Jahr 2020 fest­ge­legt. Die Bewer­tung der Treib­haus­gas­emis­sio­nen aller Kraft­stof­fe erfolgt anhand einer Lebens­zy­klus­be­trach­tung (sog. Well-to-wake (WtW)-Ansatz der die Treib­haus­ga­se Koh­len­di­oxid, Methan und Lach­gas ein­be­zieht). Als Erfül­lungs­op­ti­on sind alle Kraft­stof­fe zuge­las­sen, die Geset­zes­in­itia­ti­ve ist somit technologieneutral.

Der Ein­satz von syn­the­ti­schen Kraft­stof­fen wird mit einem beson­de­ren Mecha­nis­mus ange­reizt: Soll­te der Anteil syn­the­ti­scher Kraft­stof­fe aus erneu­er­ba­ren Ener­gien (sog. „rene­wa­ble fuels of non-biological ori­gin, RFNBO) im Brenn­stoff­mix im Jahr 2031 nicht über ein Pro­zent lie­gen, tritt auto­ma­tisch ab 2034 eine ver­pflich­ten­de Min­dest­quo­te von zwei Pro­zent für die­se RFNBO-Kraftstoffe in Kraft. Über die Ver­wen­dung von alter­na­ti­ven Kraft­stof­fen hin­aus ver­pflich­tet die Fue­lEU Mari­ti­me Ver­ord­nung Container- und Pas­sa­gier­schif­fe in Häfen im Hoheits­ge­biet eines Mit­glied­staats Land­strom­ver­sor­gung oder alter­na­tiv Nullemissions-Technologien zur Ener­gie­ver­sor­gung an Bord zu verwenden.

Die­se Ver­ord­nung tritt am zwan­zigs­ten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Janu­ar 2025, mit Aus­nah­me eini­ger Arti­kel, die ab dem 31. August 2024 gelten.

Die EU-Mitgliedstaaten haben der Ver­ord­nung „Fue­lEU Mari­ti­me“ zugestimmt.

© BMDV

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