Früh­jahrs­ple­nar­ta­gung 2023 der ZKR

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat am 7. Juni 2023 ihre Frühjahrsplenartagung abgehalten. Auf dem Programm standen Beschlüsse zur Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf dem Rhein, zur Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) – so insbesondere zur Mitführung von Schubleichtern an Steuerbord und zur Fahrt auf der Gebirgsstrecke bei Nacht – sowie zur Wasserstraße Rhein. Den Vorsitz der Sitzung führte Herr Diégo Colas, Leiter der französischen Delegation.

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Aus­wei­tung der elek­tro­ni­schen Mel­de­pflicht auf dem Rhein 

Die ZKR hat grund­sätz­lich die Aus­wei­tung der elek­tro­ni­schen Mel­de­pflicht auf wei­te­re Fahr­zeu­ge beschlos­sen, so auf
• Fahr­zeu­ge mit einer Län­ge über 86 m bis 110 m, die über einen oder meh­re­re Lade­räu­me zum Güter­trans­port ver­fü­gen, und
• Fahr­zeu­ge, die eine ande­re Ener­gie­quel­le als Die­sel oder Flüs­sig­erd­gas für den Antrieb verwenden.

Die künf­ti­ge Aus­wei­tung wird ab dem 1. Dezem­ber 2026 auf dem Rhein umge­setzt. Bis dahin haben alle Akteu­re (Schiff­fahrts­ge­wer­be, Behör­den, usw.) Zeit, sich vorzubereiten.

§ 12.01 der RheinSchPV sieht für bestimm­te Fahr­zeu­ge und Ver­bän­de eine Mel­de­pflicht vor: der Schiffs­füh­rer des Fahr­zeugs oder ein Drit­ter muss den zustän­di­gen Behör­den Infor­ma­tio­nen zum Fahr­zeug bzw. Ver­band, zum beför­der­ten Gut und zur Rei­se über­mit­teln. Die elek­tro­ni­sche Mel­dung erleich­tert den Daten­aus­tausch zwi­schen Fahr­zeu­gen und Revier­zen­tra­len im Ver­gleich zu über Sprech­funk oder schrift­lich abge­wi­ckel­ten Mel­dun­gen. Elek­tro­ni­sches Mel­den ist eine Schlüs­sel­tech­no­lo­gie ins­be­son­de­re für Diens­te wie stra­te­gi­sche Ver­kehrs­in­for­ma­ti­on, Ver­kehrs­ma­nage­ment, Unter­stüt­zung der Unfall­be­kämp­fung, Sta­tis­tik sowie Rechtsdurchsetzung.

Ände­run­gen betref­fend Leich­ter an der Steuerbordseite 

Die ZKR hat fer­ner eine Aktua­li­sie­rung der RheinSchPV in Bezug auf das Mit­füh­ren von Leich­tern an der Steu­er­bord­sei­te (§ 6.21) beschlos­sen. Mit die­ser Ände­rung wird aus­drück­lich erlaubt, dass in einem Ver­band oder bei gekup­pel­ten Fahr­zeu­gen das Fahr­zeug mit Maschi­nen­an­trieb, das die Antriebs­kraft stellt, an der Back­bord­sei­te oder nun­mehr auch an der Steu­er­bord­sei­te ein oder meh­re­re Schub­leich­ter mit­füh­ren darf. Die Ände­rung ermög­licht ins­be­son­de­re fol­gen­de Zusammenstellung:

Ein „gekup­pel­tes Fahr­zeug“ ist eine Zusam­men­stel­lung von längs­seits gekup­pel­ten Fahr­zeu­gen, von denen sich kei­nes vor dem Fahr­zeug mit Maschi­nen­an­trieb befin­det. Ein Schub­ver­band ist defi­niert als eine star­re Zusam­men­stel­lung von Fahr­zeu­gen, von denen sich min­des­tens eines vor dem oder den bei­den Fahr­zeu­gen mit Maschi­nen­an­trieb befin­det, das oder die den Ver­band fort­be­wegt oder fort­be­we­gen und als „schie­ben­des Fahr­zeug“ oder „schie­ben­de Fahr­zeu­ge“ bezeich­net wird oder werden.

Die­se Ände­rung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Ziel ist es, die Ver­ständ­lich­keit der Vor­schrif­ten zu ver­bes­sern und wei­ter zur Sicher­heit und Leich­tig­keit der Rhein­schiff­fahrt bei­zu­tra­gen, indem die Anzahl der her­zu­stel­len­den und zu lösen­den Ver­bin­dun­gen redu­ziert wird und somit die Anzahl der Manö­ver auf dem Rhein ver­rin­gert wird. Auf die­se Wei­se kann der Ver­kehrs­fluss ver­bes­sert werden.

Inbe­trieb­nah­me der neu­en Lie­ge­stel­le „Frie­sen­hei­mer Insel“

Die RheinSchPV wur­de auf­grund der Inbe­trieb­nah­me der neu­en Lie­ge­stel­le „Frie­sen­hei­mer Insel“ im Bereich Mann­heim­Lud­wigs­ha­fen aktua­li­siert. In § 14.03 RheinSchPV sind die Bestim­mun­gen für die­se Lie­ge­stel­le fest­ge­legt. Die­se Ände­rung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Die Lie­ge­stel­le „Frie­sen­hei­mer Insel“ wur­de neu gebaut. Es gibt nun­mehr Dal­ben­Lie­ge­plät­ze mit Land­ver­bin­dung, an denen die Fahr­zeu­ge lie­gen kön­nen und die Besat­zung die Mög­lich­keit hat, an Land zu gehen. Der Neu­bau der Lie­ge­stel­le führt für den gesam­ten Bereich der Ree­de zu Ver­bes­se­run­gen, die sich wie folgt zusam­men­fas­sen lassen:

  • Die Berei­che für Fahr­zeu­ge ohne Kegel und Fahr­zeu­ge mit einem Kegel wur­den neu bestimmt;
  • es gibt nun auch einen Lie­ge­platz für Fahr­zeu­ge, die zwei Kegel führen;
  • es wur­de ein „Auto-Steiger“ geschaf­fen, an dem Autos an Land gesetzt oder von Land auf­ge­nom­men wer­den kön­nen und Besat­zungs­wech­sel statt­fin­den kann.
 

Nacht­schiff­fahrt auf der Gebirgs­stre­cke zwi­schen Bin­gen und St. Goar 

Zum 15. Novem­ber 2022 haben sich im Bereich der Revier­zen­tra­le Ober­we­sel Funk­ka­nä­le geän­dert. Es gab eine Ände­rung der Fre­quenz­zu­tei­lun­gen und damit ver­bun­den eine Ände­rung der UKW ‑Kanä­le (Ultra­kurz­wel­le). Für die Land­funk­stel­le „Ober­we­sel Revier­zen­tra­le (Orts­la­ge Bin­gen)“ wur­de des­halb der bis­he­ri­ge Kanal 24 auf den Kanal 04 geändert.

Mit die­ser Ände­rung sol­len die Bestim­mun­gen von § 9.08 RheinSchPV infol­ge der Ände­rung der Funk­ka­nä­le ange­passt wer­den. Die­se Ände­rung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Der Rhein als Wasserstraße

Die ZKR geneh­mig­te ver­schie­de­ne Bau­vor­ha­ben an der Was­ser­stra­ße Rhein, wie z. B.

  • den Neu­bau einer Kai­an­la­ge und Dal­ben für Schif­fe zur Beför­de­rung von Schwer­las­ten oder land­wirt­schaft­li­chen Schütt­gü­tern bei Nambsheim;
  • die Erwei­te­rung des Geh- und Rad­wegs an der Horch­hei­mer Eisen­bahn­brü­cke bei Koblenz;
  • den Bau einer Ein­setz­stel­le für Kanus und Kajaks am lin­ken Rhein­ufer in Huningue;
  • den Bau einer Lie­ge­stel­le für Fahr­gast­ka­bi­nen­schif­fe bei Kehl;
  • den Bau einer schwim­men­den Anla­ge für Klein­fahr­zeu­ge bei Neuried;
  • die War­tungs­ar­bei­ten an der Brü­cke Cha­lam­pé bezüg­lich der Fahr­schie­nen des Brü­cken­in­spek­ti­ons­wa­gens für die Über­prü­fung der Brückenunterseite.

Die ZKR begrüß­te im Übri­gen die für 2022- 2023 geplan­ten Aus­bau­maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Schiff­fahrts­be­din­gun­gen auf dem Rhein. Im Ein­zel­nen sind dies die Geschie­be­zu­ga­ben bei Iffez­heim, bei Nij­me­gen, am unte­ren Nie­der­rhein und an der Waal, die Sohl­sta­bi­li­sie­rung bei Iffez­heim und bei Bockum-Krefeld sowie der Bau eines Über­nach­tungs­ha­fens bei Spijk.

Alle die­se Maß­nah­men füh­ren zu kei­nen Behin­de­run­gen der Schiff­fahrt auf dem Rhein. Die von der ZKR geneh­mig­ten Maß­nah­men tra­gen im Gegen­teil dazu bei, die Leis­tungs­fä­hig­keit der Rhein- und euro­päi­schen Bin­nen­schiff­fahrt sowie ein hohes Maß an Sicher­heit für die Schiff­fahrt und ihre Umwelt zu gewährleisten.

Nächs­te Plenartagung

Die nächs­te Ple­nar­ta­gung der ZKR fin­det am 6. Dezem­ber 2023 statt. Alle im Ple­num gefass­ten Beschlüs­se kön­nen ab Mit­te Juli 2023 auf der Web­site der ZKR unter fol­gen­der Adres­se abge­ru­fen wer­den: https://www.ccr-zkr.org/13020400-de.html.

Sym­bol­bild

© Alfons Schü­ler auf Pixabay

 

Quel­le & Kontakt:

ZKR Zen­tral­kom­mis­si­on für die Rheinschifffahrt

Tel. +33 (0)3 88 52 20 10 

ccnr@ccr-zkr.org

www.ccr-zkr.org

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