Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf dem Rhein
Die ZKR hat grundsätzlich die Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf weitere Fahrzeuge beschlossen, so auf
• Fahrzeuge mit einer Länge über 86 m bis 110 m, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen, und
• Fahrzeuge, die eine andere Energiequelle als Diesel oder Flüssigerdgas für den Antrieb verwenden.
Die künftige Ausweitung wird ab dem 1. Dezember 2026 auf dem Rhein umgesetzt. Bis dahin haben alle Akteure (Schifffahrtsgewerbe, Behörden, usw.) Zeit, sich vorzubereiten.
§ 12.01 der RheinSchPV sieht für bestimmte Fahrzeuge und Verbände eine Meldepflicht vor: der Schiffsführer des Fahrzeugs oder ein Dritter muss den zuständigen Behörden Informationen zum Fahrzeug bzw. Verband, zum beförderten Gut und zur Reise übermitteln. Die elektronische Meldung erleichtert den Datenaustausch zwischen Fahrzeugen und Revierzentralen im Vergleich zu über Sprechfunk oder schriftlich abgewickelten Meldungen. Elektronisches Melden ist eine Schlüsseltechnologie insbesondere für Dienste wie strategische Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Statistik sowie Rechtsdurchsetzung.
Änderungen betreffend Leichter an der Steuerbordseite
Die ZKR hat ferner eine Aktualisierung der RheinSchPV in Bezug auf das Mitführen von Leichtern an der Steuerbordseite (§ 6.21) beschlossen. Mit dieser Änderung wird ausdrücklich erlaubt, dass in einem Verband oder bei gekuppelten Fahrzeugen das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das die Antriebskraft stellt, an der Backbordseite oder nunmehr auch an der Steuerbordseite ein oder mehrere Schubleichter mitführen darf. Die Änderung ermöglicht insbesondere folgende Zusammenstellung:
Ein „gekuppeltes Fahrzeug“ ist eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet. Ein Schubverband ist definiert als eine starre Zusammenstellung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet wird oder werden.
Diese Änderung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Ziel ist es, die Verständlichkeit der Vorschriften zu verbessern und weiter zur Sicherheit und Leichtigkeit der Rheinschifffahrt beizutragen, indem die Anzahl der herzustellenden und zu lösenden Verbindungen reduziert wird und somit die Anzahl der Manöver auf dem Rhein verringert wird. Auf diese Weise kann der Verkehrsfluss verbessert werden.
Inbetriebnahme der neuen Liegestelle „Friesenheimer Insel“
Die RheinSchPV wurde aufgrund der Inbetriebnahme der neuen Liegestelle „Friesenheimer Insel“ im Bereich MannheimLudwigshafen aktualisiert. In § 14.03 RheinSchPV sind die Bestimmungen für diese Liegestelle festgelegt. Diese Änderung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Die Liegestelle „Friesenheimer Insel“ wurde neu gebaut. Es gibt nunmehr DalbenLiegeplätze mit Landverbindung, an denen die Fahrzeuge liegen können und die Besatzung die Möglichkeit hat, an Land zu gehen. Der Neubau der Liegestelle führt für den gesamten Bereich der Reede zu Verbesserungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Die Bereiche für Fahrzeuge ohne Kegel und Fahrzeuge mit einem Kegel wurden neu bestimmt;
- es gibt nun auch einen Liegeplatz für Fahrzeuge, die zwei Kegel führen;
- es wurde ein „Auto-Steiger“ geschaffen, an dem Autos an Land gesetzt oder von Land aufgenommen werden können und Besatzungswechsel stattfinden kann.
Nachtschifffahrt auf der Gebirgsstrecke zwischen Bingen und St. Goar
Zum 15. November 2022 haben sich im Bereich der Revierzentrale Oberwesel Funkkanäle geändert. Es gab eine Änderung der Frequenzzuteilungen und damit verbunden eine Änderung der UKW ‑Kanäle (Ultrakurzwelle). Für die Landfunkstelle „Oberwesel Revierzentrale (Ortslage Bingen)“ wurde deshalb der bisherige Kanal 24 auf den Kanal 04 geändert.
Mit dieser Änderung sollen die Bestimmungen von § 9.08 RheinSchPV infolge der Änderung der Funkkanäle angepasst werden. Diese Änderung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Der Rhein als Wasserstraße
Die ZKR genehmigte verschiedene Bauvorhaben an der Wasserstraße Rhein, wie z. B.
- den Neubau einer Kaianlage und Dalben für Schiffe zur Beförderung von Schwerlasten oder landwirtschaftlichen Schüttgütern bei Nambsheim;
- die Erweiterung des Geh- und Radwegs an der Horchheimer Eisenbahnbrücke bei Koblenz;
- den Bau einer Einsetzstelle für Kanus und Kajaks am linken Rheinufer in Huningue;
- den Bau einer Liegestelle für Fahrgastkabinenschiffe bei Kehl;
- den Bau einer schwimmenden Anlage für Kleinfahrzeuge bei Neuried;
- die Wartungsarbeiten an der Brücke Chalampé bezüglich der Fahrschienen des Brückeninspektionswagens für die Überprüfung der Brückenunterseite.
Die ZKR begrüßte im Übrigen die für 2022- 2023 geplanten Ausbaumaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen auf dem Rhein. Im Einzelnen sind dies die Geschiebezugaben bei Iffezheim, bei Nijmegen, am unteren Niederrhein und an der Waal, die Sohlstabilisierung bei Iffezheim und bei Bockum-Krefeld sowie der Bau eines Übernachtungshafens bei Spijk.
Alle diese Maßnahmen führen zu keinen Behinderungen der Schifffahrt auf dem Rhein. Die von der ZKR genehmigten Maßnahmen tragen im Gegenteil dazu bei, die Leistungsfähigkeit der Rhein- und europäischen Binnenschifffahrt sowie ein hohes Maß an Sicherheit für die Schifffahrt und ihre Umwelt zu gewährleisten.
Nächste Plenartagung
Die nächste Plenartagung der ZKR findet am 6. Dezember 2023 statt. Alle im Plenum gefassten Beschlüsse können ab Mitte Juli 2023 auf der Website der ZKR unter folgender Adresse abgerufen werden: https://www.ccr-zkr.org/13020400-de.html.